Kirchensteuer
Mit den Kirchensteuern ihrer Mitglieder finanzieren die Landeskirchen in Deutschland einen Großteil ihrer Arbeit. Der Hebesatz in Bayern und Baden-Würtemberg beträgt 8%, in anderen Bundesländern bis zu 10% der zu zahlenden Lohn- bzw. Einkommenssteuer.
Eine Verwendungsübersicht für die Evang.-Luth. Kirche in Bayern erhalten Sie hier. Sie bestreitet aus Kirchensteuermitteln die Bezahlung ihrer haupt- und nebenamtlichen MitarbeiterInnen, unterhält ihre Gebäude, führt vielfältige Verantstaltungen durch und ist diakonisch tätig.
Geschichte der Kirchensteuer
Der Staat führte die Kirchensteuer 1803 ein. Als Ausgleich für die weitgehende Enteignung der Kirchengüter übernahm er zunächst die Finanzierung der Kirchen. Um den eigenen Haushalt zu entlasten delegierte der Staat später (Ende des 19. Jahrhunderts) das Recht Kirchensteuer zu erheben an die großen Kirchen und unterstützt sie seither nur noch bei der Erhebung.
Über die Verwendung dieser Steuergelder konnten die Kirchen nun selbständig entscheiden. In der Weimarer Verfassung wurde 1919 das Kirchensteuersystem als Ausdruck der Trennung von Saat und Kirche fest verankert. Diese Regelung wurde 1949 ins Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen.